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Diese Entscheidung

Widmung von Straßen nach der DDR-StrVO

VG Meiningen, Urteil vom 26.10.2010 - Az.: 2 K 260/08

Leitsätze:
1. Ein Grundstück ist dann eine öffentliche Straße, wenn sie gewidmet ist oder als gewidmet gilt, weil sie nach dem Recht der DDR dem öffentlichen Verkehr diente. (amtlicher Leitsatz)

2. Die DDR-StrVO 1974 galt im Jahr 1992 noch als Landesrecht weiter. Indiz für die Eigenschaft einer Straße als "öffentlich bezeichnete Straße" im Sinne von §§ 3, 4 DDR-StrVO 1974 ist die öffentliche Nutzung zwischen 1975 und 1993. Diese liegt vor, wenn die Straße nachweisbar durch das zuständige Staatsorgan bzw. den zuständigen Rechtsträger für die öffentliche Nutzung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 StrVO 1974, also für den "ausschließlich öffentlichen Verkehr" oder den betrieblich-öffentlichen Verkehr freigegeben worden ist. Ein förmlicher Beschluss des Rates der Gemeinde war dazu nicht vorgesehen. (amtlicher Leitsatz)

Die Bezeichnung der Nutzungsart in einem Verwendungsnachweis und deren mögliche Übernahme in das Liegenschaftskataster durch die Kataster- oder Vermessungsämter kann nicht als Freigabe des "zuständigen Staatsorgans" bzw. des "zuständigen Rechtsträgers" im Sinne der DDR-StrVO 1974 angesehen werden. (amtlicher Leitsatz)

3. Für zwischen 1957 und 1974 errichtete Straßen und Wege galt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Straßenverordnung der DDR 1957 (DDR-StrVO 1957), dass sie dann öffentlich wurden, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer für den öffentlichen Verkehr freigegeben haben. Kommunale Straßen wurden durch tatsächliche Freigabe öffentlich. An diese tatsächliche Freigabe können im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtslage nicht die Anforderungen gestellt werden, wie dies im Hinblick auf die Zeit der Geltung der DDR-StrVO 1974 an die Freigabe für den öffentlichen Verkehr durch den zuständigen Rechtsträger genannt wurden. Aber auch die Freigabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 DDR-StrVO 1957 war mehr als die bloße Duldung der regelmäßigen Benutzung einer Straße durch Dritte. (amtlicher Leitsatz)

4. Für die Zeit vor 1957 ist nach der Übergangsvorschrift von § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 maßgeblich, dass Straßen dann öffentlich waren, wenn ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen war und der Weg oder die Straße auch tatsächlich von der Öffentlichkeit genutzt wurde. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.thverfgh.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/b8479ce35e67de2dc12577f300277c3b?OpenDocument&Highlight=0,*