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Rein klarstellende Auflagen bei Genehmigung eines Bebauungsplans, Sachermittlungspflicht bei lediglich zustimmenden Stellungnahmen

BVerwG, Urteil vom 14.08.1989 - Az.: 4 NB 24.88

Leitsätze:

1. Wird ein Bebauungsplan von der Aufsichtsbehörde unter Auflagen genehmigt, so ist ein Beitrittsbeschluss der Gemeindevertretung dann, aber auch nur dann erforderlich, wenn die Auflagen eine - wenn auch nur geringfügige - Änderung des materiellen Planinhalts herbeiführen. Zu rein redaktionellen, klarstellenden Ergänzungen ist hingegen kein Beitrittsbeschluss nötig. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Der Umfang der einer Gemeinde obliegenden Sachermittlungspflicht kann relativ gering sein, wenn zu einer Planung weder Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange Bedenken geäußert haben, noch substantiierte Einwendungen Betroffener vorliegen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Gemeinde wird von ihrer Verpflichtung, sich im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans selbst Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen, grundsätzlich nicht durch (zustimmende) Stellungnahmen der am Planverfahren beteiligten Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf entbunden. Ist eine zur ordnungsgemäßen Aufbereitung des Abwägungsmaterials erforderliche Sachaufklärung unterblieben, so kann sie nicht vom Gericht im Normenkontrollverfahren nachgeholt werden. (amtlicher Leitsatz)

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