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Gemeindehaftung bei unterbliebener Wegereinigung

BGH, Urteil vom 19.05.1958 - Az.: III ZR 211/56

Leitsätze:
1. Eine Gemeinde, deren verfassungsmäßig berufenes Organ die zur Durchführung der polizeimäßigen Wegereinigung nach § 1 Pr. Wegereinigungsgesetz erforderlichen organisatorischen Maßnahmen schuldhaft nicht oder nicht ausreichend getroffen hat, haftet für Unfallschäden, die auf Nichterfüllung der Wegereinigungspflicht beruhen, nach §§ 823 Abs. 2, 89, 31 BGB. (amtlicher Leitsatz)

2. Hat eine Gemeinde die zur Durchführung der polizeimäßigen Wegereinigung nach § 1 Pr. Wegereinigungsgesetz erforderlichen organisatorischen Maßnahmen getroffen und verletzen ihre Beamten schuldhaft die ihnen danach obliegende Amtspflicht zur Durchführung der Reinigung oder zu deren Beaufsichtigung, so haftet die Gemeinde für dadurch verursachte Unfallschaden nach § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG. (amtlicher Leitsatz)

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