1. Die Pauschalierung der Zweitwohnungssteuer nach bestimmten Aufwandsstaffeln (Mietaufwand) ist mit dem Gleichheitssatz des Art
3 Abs 1 GG grundsätzlich vereinbar (wie Normenkontrollbeschluss des Senats vom 28.12.1992 -
2 S 1557/90 -, BWGZ 1993, 308).
(amtlicher Leitsatz)2. Verschiebt sich im Laufe der Zeit die Eingruppierung der Steuerpflichtigen in die Aufwandsstaffeln derart, dass sich im Veranlagungszeitraum ihre überwiegende Zahl in der obersten von drei Aufwandsstaffeln befindet, so führt dies allein noch nicht zu einer "willkürlichen", gegen Art
3 Abs 1 GG verstoßenden Gleichbehandlung.
(amtlicher Leitsatz)3. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Zweitwohnung dem Inhaber lediglich als Kapitalanlage dient.
(amtlicher Leitsatz)4. Die Zweitwohnungssteuer darf von dem Inhaber einer - für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs (vor-)gehaltenen - Zweitwohnung auch für Zeiträume erhoben werden, in denen sie an Feriengäste vermietet worden ist (wie BVerwG, Beschluss vom 20.2.1996 -
8 B 20/96 -,
DVBl 1996, 1049).
(amtlicher Leitsatz)