Leitsätze:
1. Ein Pfarrzusatzgehalt, das auf den sog. Französischen Organischen Artikeln (Art. 67) vom 3. April 1803 und dem Französischen Dekret vom 26. Dezember 1804 (§ 3) beruht, ist heute noch von den bĂŒrgerlichen Gemeinden des linken Rheinufers den katholischen Kirchengemeinden zu leisten. (amtlicher Leitsatz)
2. An dieser Leistungspflicht ist nach dem Gebietserwerb durch PreuĂen 1815 nichts geĂ€ndert worden; sie wurde in den PreuĂ. Gesetzen vom 14. MĂ€rz 1845 (§ 3) und vom 14. MĂ€rz 1880 (§ 6) aufrecht erhalten. (amtlicher Leitsatz)
3. Die bĂŒrgerliche Gemeinde ist berechtigt, durch Beschluss die Leistungen zum Pfarrzusatzgehalt auf die Gemeindemitglieder umzulegen. (amtlicher Leitsatz)
4. Die Erhebung der Abgabe nur von katholischen BĂŒrgern widerspricht nicht dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 3 GG. (amtlicher Leitsatz)
5. Die Umlage ist auch mit den Vorschriften des PreuĂ. Kommunalabgaben-Gesetzes vereinbar. (amtlicher Leitsatz)
6. Das Pfarrzusatzgehalt ist nicht durch die EinfĂŒhrung der Kirchensteuer in Fortfall gekommen. (amtlicher Leitsatz)
Kategorien: