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Kostenüberschreitung bei Abfallgebühr

OVG Schleswig, Urteil vom 24.06.1998 - Az.: 2 L 22/96

Leitsätze:
1. Die Erhebung einer Benutzungsgebühr setzt die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung voraus. Diese liegt auch dann vor, wenn die auf dem angeschlossenen Grundstück angefallenen Restabfälle nicht über den zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, sondern auf andere Weise der öffentlichen Einrichtung zugeführt und entsorgt werden (im Anschluss an Urt. v. 19.11.1991 - 2 L 149/91 - KStZ 1992,133). (amtlicher Leitsatz)

2. Eine Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots, die aus der Einbeziehung nicht gebührenfähiger Kosten resultiert, ist regelmäßig erst bei einer Überschreitung von mehr als 5% des ansatzfähigen Kostenvolumens anzunehmen. (amtlicher Leitsatz)

3. Rückstellungen für abschätzbare Nachsorgemaßnahmen noch in Betrieb befindlicher Abfalldeponien sind periodenbezogener Wertverzehr und daher gebührenfähig. (amtlicher Leitsatz)

4. Ungewollte Über- oder Unterdeckungen des Betriebsergebnisses sind in die folgende(n) Rechnungsperiode(n) zu übertragen. (amtlicher Leitsatz)

5. Kosten, die nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, können nicht erstmals in folgenden Rechnungsperioden. als "Unterdeckung" berücksichtigt werden (insoweit Abweichung vom Urteil v. 13.12.1993 - 2 K 9/91 - SchlHA 1994, 71 Die Gemeinde 1994, 134). (amtlicher Leitsatz)

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