Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht

Künstlerische Betätigung auf der Straße

VGH Mannheim, Urteil vom 17.08.1988 - Az.: 14 S 689/87

Leitsätze:

1. Künstlerische Betätigung fällt nicht unter den Begriff des Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung und damit auch nicht unter die Regelungen des Ladenschlussgesetzes. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Herstellung von Profilschattenbildern ist Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG. (amtlicher Leitsatz)

3. Auch die Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG gebietet eine verfassungskonforme Auslegung der (landes-)straßenrechtlichen Begriffe "Verkehr" und "Gemeingebrauch". (amtlicher Leitsatz)

4. Bei einer verfassungskonformen Abgrenzung des Gemeingebrauchs (von der Sondernutzung) muss jeweils im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob durch die Kunstausübung auf der Straße die Grenze der Gemeinverträglichkeit deshalb überschritten ist, weil grundrechtlich geschützte Positionen Dritter in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden (Prinzip der praktischen Konkordanz). (amtlicher Leitsatz)

Kategorien:

Fortgang des Verfahrens: Aufgehoben und zurückverwiesen durch BVerwG, DRiK Nr. 1196. Abweichend entschieden durch VGH Mannheim, DRiK Nr. 1197