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Diese Entscheidung

Klage der aufnehmenden Gemeinde gegen Modalitäten der Eingemeindung

BayVerfGH, Entscheidung vom 24.06.1988 - Az.: Vf. 10-VII-86

Leitsätze:
1. Eine Gemeinde, die zum Gesamtrechtsnachfolger einer aufgelösten und teilweise in sie eingegliederten Nachbargemeinde bestellt worden ist, erhält dadurch nicht die Befugnis zur Erhebung einer gegen die Art der Aufteilung gerichteten Popularklage, welche die aufgelöste Gemeinde nicht erheben wollte. (amtlicher Leitsatz)

2. Wird eine Gemeinde durch die Eingliederung von Teilen einer Nachbargemeinde vergrößert, so kann sie in ihrem Selbstverwaltungsrecht nicht dadurch verletzt sein, dass der eingegliederte Teil nach ihrer Auffassung zu klein sei. (amtlicher Leitsatz)

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