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Diese Entscheidung

Verschwiegenheitspflicht und nichtöffentliche Sitzung bei Stromlieferungsvertrag

BayVGH, Urteil vom 23.03.1988 - Az.: 4 B 86.2994

Leitsätze:
1. Soweit Ratsmitglieder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich eines Beschlusses unterliegen, wird diese nicht dadurch aufgehoben, dass der Beschluss rechtswidrig ist. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit kann einen Verstoß gegen eine Verschwiegenheitspflicht regelmäßig nicht rechtfertigen. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Geht es im Rat um die Position der Gemeinde in Verhandlungen über einen langfristigen Stromlieferungsvertrag, so kann es geboten sein, nichtöffentlich zu beraten. (Leitsatz des Herausgebers)

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