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Keine Ausübung des Anliegergebrauchs durch Dritte

BGH, Urteil vom 04.05.1973 - Az.: V ZR 176/71

Leitsätze:

1. Der gesteigerte Gemeingebrauch an einer Straße (Anliegergebrauch) ist an die Bedürfnisse des Anliegers, d.h. des Eigentümers, Mieters oder Pächters des Grundstücks gebunden und umfasst nur Nutzungen, die der Anlieger unmittelbar vornimmt. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse des Anliegers, anderen eine entsprechende Nutzung zu ermöglichen, reicht nicht aus. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Vermietet ein Grundstückseigentümer Teile der an die Straße grenzenden Gebäudefassade an einen Automatenaufsteller, so ist die mit der Automatenaufstellung einhergehende Nutzung des Luftraums über der Straße nicht durch Anliegergebrauch gedeckt. (Leitsatz des Herausgebers)

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