Leitsätze:
Es ist mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, wenn eine Stadt von der Ermächtigung des § 10 V HessStrG, die Pflicht zur Reinigung der öffentlichen Straßen auf die Eigentümer der durch sie erschlossenen Straßen zu übertragen, nur hinsichtlich einiger Wohngebiete Gebrauch macht, während sie die Straßenreinigung im übrigen Stadtgebiet - mittels einer öffentlichen Einrichtung mit gebührenpflichtigem Benutzungszwang - selbst übernimmt. Als sachlicher Anknüpfungspunkt für eine solche Differenzierung kommt weder das Ortsbild noch die Siedlungsstruktur noch die örtliche Rechtsentwicklung in Betracht. (amtlicher Leitsatz)
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