Leitsätze:
Eine unzulässige Wahlbeeinflussung liegt auch dann vor, wenn die Wahlbeeinflussung nicht beabsichtigt ist, aber der aufgeschlossene Durchschnittswähler eine - mehrdeutige - Aussage als Wahlempfehlung zugunsten eines bestimmten Bewerbers verstehen wird. (amtlicher Leitsatz)
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