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Wahlwerbung eines Bürgermeisters in einem Amtsblatt

BayVGH, Urteil vom 27.11.1991 - Az.: 4 B 91.573

Leitsätze:

1. Art. 15 Abs. 3 des Bayerischen Gemeindewahlgesetzes verbietet allen mit dem Wahlvorgang befassten Stellen, Wahlbeeinflussungen jeder Art vorzunehmen. Das Verbot erstreckt sich nicht nur auf Wahlbeeinflussungen im Rahmen von Handlungen, die sich unmittelbar auf die Wahl beziehen oder am Tag der Wahl selbst stattfinden. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Auch ein Bürgermeister, der sich wieder zur Wahl stellt und deshalb nicht das Amt des Gemeindewahlleiters ausübt, ist an das Verbot von Wahlbeeinflussungen gebunden. Ihm ist aber - wie anderen Amtsträgern auch - damit nur die Ausnützung einer obrigkeitlichen Stellung zur Einflussnahme auf die Wahlberechtigten, nicht aber eine allgemeine Betätigung, wie sie jedem Bürger möglich ist. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Wahlwerbung eines Bürgermeisters in "Amtlichen Mitteilungen" ist unzulässig. Indizien dafür, dass Wahlwerbung und keine auch in Wahlkampfzeiten erlaubte Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde vorliegt, bestehen etwa in einer reklamehaften Aufmachung der Mitteilungen, einer Äußerung des Bürgermeisters "im Amt bleiben zu wollen" oder einer größeren Menge von Mitteilungen in Wahlkampfnähe ohne aktuellen Anlass. Polemische Äußerungen gegen einzelne Bewerber oder Parteien sind unzulässig. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Bei einer unzulässigen Wahlbeeinflussung muss regelmäßig angenommen werden, dass sie das Wahlergebnis beeinflusst haben. Für Wahrscheinlichkeitserwägungen oder eine nachträgliche Befragung von Wahlberechtigten zur Wirkung der Wahlbeeinflussung ist kein Raum. (Leitsatz des Herausgebers)

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Hinweis: Die Entscheidung wurde bestätigt durch Beschluss des BVerwG vom 30.3.1992, 7 B 29.92.