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Benennung einer Straße und Rechte der Anwohner

VGH Mannheim, Urteil vom 22.07.1991 - Az.: 1 S 1258/90

Leitsätze:

1. Die Benennung einer Gemeindestraße durch den Gemeinderat ist ein adressatloser dinglicher Verwaltungsakt. Dieser begründet für die betroffenen Anwohner von Rechts wegen unmittelbar weder einen Vorteil noch einen Nachteil. Die betroffenen Anwohner haben jedoch einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer für die Gemeinde erkennbaren Interessen am Straßennamen. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Befugnis zur Straßenbenennung in einem Ortsteil kann dem Ortschaftsrat nur durch die Hauptsatzung übertragen werden. Die Zuständigkeit des Ortschaftsrats wird nicht bereits durch die entsprechende Bestimmung einer Eingliederungsvereinbarung begründet. (amtlicher Leitsatz)

3. Über die Benennung oder Umbenennung einer Gemeindestraße hat der Gemeinderat grundsätzlich öffentlich zu verhandeln. Gegenläufige Interessen oder Streitigkeiten der Anwohner in Bezug auf die Straßenbenennung erfordern in aller Regel keine nichtöffentliche Verhandlung. (amtlicher Leitsatz)

4. Die Gemeinde hält sich im Rahmen des ihr eingeräumten weiten Ermessens, wenn sie die Straßenbezeichnung "Schloss" mit Zusatz des betreffenden Ortsnamens oder Ortsteilsnamens für sämtliche Gebäude vergibt, die zu einer ehemaligen Schlossanlage gehören. Der Eigentümer des ehedem zum Wohnen oder zu Repräsentationszwecken genutzten eigentlichen Schlossgebäudes kann nicht beanspruchen, dass die Straßenbezeichnung "Schloss" (mit Zusatz) ausschließlich seinem Gebäude und nicht auch den Nebengebäuden der Schlossanlage zugeordnet wird (hier: Schloss Eglingen). (amtlicher Leitsatz)

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http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE113139100&psml=bsbawueprod.psml&max=true