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Gerichtliche Kontrolle einer Satzung über Spielgerätesteuer

VG Oldenburg, Urteil vom 22.10.2009 - Az.: 2 A 233/09

Leitsätze:
1. Regelungen in Gemeindesatzungen unterliegen regelmäßig nicht den Grundsätzen über die gerichtliche Kontrolle des Verwaltungsermessens beim Erlass von Verwaltungsakten. Vielmehr steht dem Satzungsgeber ein politischer Gestaltungsspielraum offen. Satzungsregelungen unterliegen daher nur insoweit der gerichtlichen Kontrolle, als zu prüfen ist, ob sie gegen höherrangiges Recht verstoßen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Der in Zusammenhang mit der zu regelnden Bemessungsgrundlage verwendete Begriff "Spieleinsatz" ist hinreichend bestimmt, wenn in der Satzung vorgegeben ist, dass als Spieleinsatz bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse gelte. (amtlicher Leitsatz)

3. Der Charakter der Spielgerätesteuer lässt die Berücksichtigung von "Minuskassen" nicht zu. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0560020090002332%20A