Leitsätze:
1. Eine allgemeine Streupflicht für Radwege besteht in Niedersachsen nicht. Wie auch bei Fahrbahnen sind lediglich gefährliche Stellen zu bestreuen. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg besteht die Streupflicht nur gegenüber Fußgängern. Ein Radfahrer kann aus einer Verletzung der Streupflicht daher keine Ansprüche auf Schadensersatz ableiten. (Leitsatz des Herausgebers)
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