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Diese Entscheidung

Streupflicht auf Radwegen und gemeinsamen Fuß- und Radwegen

LG Osnabrück, Urteil vom 24.02.2003 - Az.: 1 O 2861/02

Leitsätze:
1. Eine allgemeine Streupflicht für Radwege besteht in Niedersachsen nicht. Wie auch bei Fahrbahnen sind lediglich gefährliche Stellen zu bestreuen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg besteht die Streupflicht nur gegenüber Fußgängern. Ein Radfahrer kann aus einer Verletzung der Streupflicht daher keine Ansprüche auf Schadensersatz ableiten. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE428252003&st=null&showdoccase=1