Bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine gewerbliche Sondernutzung in einem Fußgängerbereich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG dürfen städtebauliche und baugestalterische Belange berücksichtigt werden, wenn sie einen sachlichen Bezug zur Straße haben und ein konkretes Gestaltungskonzept der Gemeinde vorliegt (wie Senatsurteil v. 09.12.1999 -
5 S 2051/98 -, ESVGH 50, 143).
(amtlicher Leitsatz)Die den Gemeinden bei der Erstellung eines Gestaltungskonzepts eingeräumte "straßenrechtliche Gestaltungsfreiheit" bezieht sich auf städtebauliche und baugestalterische Belange; sie erstreckt sich nicht darauf, durch allgemeine Anreize, wie etwa die Durchsetzung einheitlicher Ladenöffnungszeiten, den straßenrechtlichen Gemeingebrauch in Fußgängerbereichen zu fördern.
(amtlicher Leitsatz)