Leitsätze:
Eine zweckgebundene Abgabe, die als Zuschlag zur Grundsteuer ausgestaltet ist, kann weder als Bestandteil der Grundsteuer betrachtet werden, noch stellt sie eine Aufwandsteuer dar. Für die Einführung einer solchen Abgabe durch eine Gemeinde fehlt es daher an einer Rechtsgrundlage. (Leitsatz des Herausgebers)
Kategorien: