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Hundesteuerbefreiung bei Nutzung zu gemeindlich organisierten Kontrollgängen

OVG Lüneburg, Urteil vom 26.09.1950 - Az.: II OVG A 253/50

Leitsätze:

Richtet eine Gemeinde nächtliche Kontrollgänge [red. Anm.: zum Schutz gegen Diebstähle] ein, zu denen die beteiligten Gemeindeangehörigen in Ermangelung anderer Abwehrwaffen einen Hund mitnehmen, ist es offenbar unbillig, den Hundehalter zur Hundesteuer heranzuziehen, obwohl im übrigen die Voraussetzungen für die Heranziehung gegeben sind. Die Ablehnung des Erlassantrages überschreitet daher in solchen Fällen die Grenze des freien Ermessens. (amtlicher Leitsatz)

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Tatbestand

Der Kläger ist von dem beklagten Landkreis zur Hundesteuer für das Jahr 1949 herangezogen worden. Er bat den Beklagten um Erlass der Steuer. Er hat hierzu ausgeführt, dass er im Hinblick auf die vielen Einbruchdiebstähle einen Wachhund benötigt habe, zumal sich sein Grundstück am Dorfrand befinde. Der Beklagte hat den Antrag abgelehnt, weil eine Herabsetzung der Steuer nur für Wachhunde von Gebäuden erfolgen könne, die mehr als 500 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegen. Den hiergegen eingelegten Einspruch hat der Beklagte zurückgewiesen Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, ihn von der Steuer freizustellen. Er habe als Steuerzahler das Recht, vom Staat in ausreichender Weise Schutz zu verlangen. Wenn ihm dieser nicht gewährt werden könne, dann habe der Staat seinen Anspruch auf Zahlung der Steuer verwirkt.

Durch Urteil des Landesverwaltungsgerichts ist die Klage abgewiesen worden, weil der Tatbestand, an den das Gesetz eine Steuerpflicht knüpfe, erfüllt sei und im übrigen die Voraussetzungen für einen Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen nicht vorlägen.

Gründe

Dem Landesverwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass eine Steuerermäßigung gemäß § 3 Nr. 1 der Hundesteuerordnung des Beklagten nicht gewährt werden konnte, weil sich das Besitztum des Klägers am Dorfrand befindet und die Steuer nur dann auf die Hälfte zu ermäßigen ist, wenn der Hund zur Bewachung eines Gebäudes erforderlich ist, das von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 500 m entfernt liegt. Doch bestimmt § 13 der Hundesteuerordnung, dass in Einzelfällen Steuern, deren Einziehung nach Lage der Sache unbillig wäre, ganz oder teilweise erlassen werden können. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind in dem zur Entscheidung stehenden Falle erfüllt. Der Beklagte hat durch Rundverfügung den Gemeinden dringend empfohlen, von sich aus Maßnahmen zur wirkungsvollen Bekämpfung von organisierten Diebesbanden zu ergreifen und zu diesem Zwecke Ortswachen zu bilden. Die Rundverfügung führt hierzu im einzelnen folgendes aus:

"Die Bürgermeister- und Gemeindedirektoren-Versammlung vom 27. Juli 1947 hat gezeigt, dass nur in einigen Gemeinden des Kreises Maßnahmen zum Flurschutz ergriffen worden sind.

Wenn auch nicht verkannt wird, daß aus Gründen, die von den deutschen Behörden nicht zu vertreten sind, eine wirkungsvolle Bekämpfung organisierter Diebesbanden infolge des allgemeinen Verbeots der Schusswaffenführung und der Kontrolle von Ausländereinrichtungen durch die deutsche Polizei unmöglich ist, wird den Gemeinden von der Kreisverwaltung aus doch dringend empfohlen, von sich aus Maßnahmen zu ergreifen, um verdächtige Personen abzuwehren, die insbesondere als Späher für Diebesbanden gefährlich werden können. Ein geeignetes Mittel hierzu ist die Bildung von Flur- und Ortswachen, die zu unregelmäßigen, nicht feststehenden Zeiten Ort und Feldmark begehen.

Die Herren Bürgermeister werden gebeten, den Ernteschutz so zu organisieren, wie er für ihre Gemeinde am zweckmäßigsten ist."

Hierauf hat die Gemeinde D., wo der Kläger seinen Wohnsitz hat, eine Ortswache für nächtliche Kontrollgänge eingerichtet. Die angeführte Rundverfügung lässt erkennen, dass dieser Dienst auch nach Ansicht des Beklagten mit erheblichen Gefahren verbunden war. Da es der deutschen Bevölkerung untersagt ist, Schusswaffen zu führen, verblieb den Wächtern als einzig wirksames Schutzmittel die Mitnahme eines Wachhundes, durch den sie rechtzeitig auf etwaige Gefahren aufmerksam gemacht werden konnten. In Anbetracht dieser Umstände erschien es unbillig, die Personen, die den Wachdienst ausübten und hierzu ihre Hunde zur Verfügung stellten, darüber hinaus auch noch mit der Zahlung einer Hundesteuer zu belasten, um so mehr, da nach § 3 Nr. 4 der Hundesteuerordnung die Steuer für Hunde zu ermäßigen ist, die von zugelassenen Unternehmungen des Bewachtungsgewerbes oder von zugelassenen Einzelwächtern zur Ausübung des Bewachungsdienstes benötigt werden.

Hiernach hat der Beklagte von dem ihm nach § 13 der Hundesteuerordnung zustehenden Ermessen in einer dem Zweck dieser Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 23 Abs. 3 MRVO Nr. 165). Die von dem Kläger angefochtenen Bescheide des Beklagten waren daher aufzuheben. Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist die Sache in jeder Beziehung spruchreif, so dass gemäß § 75 Abs. 3 MRVO Nr. 165 zugleich die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen wurde, dem Kläger die Hundesteuer für das Rechnungsjahr 1949 zu erlassen. Ein Erlass der Hundesteuer für die weiteren Rechnungsjahre dürfte nicht mehr in Frage kommen, da nach den eigenen Angaben des Klägers nunmehr ein ausreichender polizeilicher Schutz gewährleistet ist.