Leitsätze:
1. Allein dem Bürgermeister steht gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 GemO (GemO BW) das Recht zu, den Gemeinderat einzuberufen. Das Einberufungsrecht des Bürgermeisters umfasst auch die Befugnis, den Zeitpunkt des Beginns der Sitzung zu bestimmen. (amtlicher Leitsatz)
2. Der Gemeinderat kann rechtlich bindende Beschlüsse über den Beginn seiner Sitzungen auch nicht in Form einer allgemeinen Regelung fassen. (Leitsatz des Herausgebers)
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