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Gemeindeeigene Gesellschaft als Partner eines Erschließungsvertrags

VGH Mannheim, Urteil vom 23.10.2009 - Az.: 2 S 424/08

Leitsätze:

1. Eine kommunale Eigen- oder Mehrheitsgesellschaft kann "Dritter" i.S.v. § 124 Abs. 1 BauGB und damit Vertragspartner eines Erschließungsvertrags sein. (amtlicher Leitsatz)

2. Ein Erschließungsträger kann diejenigen Erschließungskosten, die den Rahmen der Angemessenheit oder des sachlichen Zusammenhangs i.S.d. § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB überschreiten, nicht an die ihn refinanzierenden Grundstückseigentümer weitergeben, auch wenn er sich gegenüber der Gemeinde zur Tragung dieser Kosten verpflichtet hat. (amtlicher Leitsatz)

3. Erschließen die Anlagen des Erschließungsgebiets auch Grundstücke, die sich nicht an den Herstellungskosten beteiligen (sog. Fremdanliegergrundstücke), dann können die rechnerisch auf diese Grundstücke entfallenden Kosten durch den Erschließungsträger oder die anderen Grundstückseigentümer im Erschließungsgebiet innerhalb der Grenzen der Angemessenheit i.S.v. § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB übernommen werden. Ob die Grenzen der Angemessenheit überschritten sind, kann nur unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelumstände - insbesondere der Interessenlage der Vertragsparteien - beurteilt werden; entscheidendes Kriterium ist, ob die Belastung des Erschließungsträgers bzw. der die Kosten tragenden Grundstückseigentümer in Relation zu den Vorteilen unangemessen ist, die der Erschließungsträger bzw. die Grundstückseigentümer durch die Erschließung ihrer Grundstücke erlangen. (amtlicher Leitsatz)

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http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=12190