Leitsätze:
Die jetzigen Landkreise im Beitrittsgebiet sind weder mit den früheren Räten der Kreise identisch noch deren Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger. Sie haften auch nicht unter einem anderen Gesichtspunkt für Ansprüche aus den mit den Räten der Kreise bestehenden Nutzungsverträgen über landwirtschaftliche Grundstücke. § 2 III 2 VwRehaG hat insoweit nur deklaratorische Bedeutung. (amtlicher Leitsatz)
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