Leitsätze:
1. Die Abwahl hauptamtlicher Bürgermeister nach § 55 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz ist mir Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar (Anschluss an BVerfGE 7, 155 und BVerwGE 20, 160). (amtlicher Leitsatz)
2. Das Grundgesetz hinderte den rheinland-pfälzischen Gesetzgeber nicht, auch bestehende Dienstverhältnisse der Abwählbarkeit zu unterwerfen. (amtlicher Leitsatz)
3. Das Beamtenrechtsrahmengesetz lässt die Abwahl hauptamtlicher Bürgermeister zu. (amtlicher Leitsatz)
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