Leitsätze:
Die Erhebung von Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren für das Aufstellen eines Informationsstandes oder für das Anbringen zahlreicher Plakatträger im innerstädtischen Gehwegraum von Bundes- und Gemeindestraßen zum Zwecke parteipolitischer Werbung verstößt nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Art. 5, 8, 21 GG und §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. (amtlicher Leitsatz)
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