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Diese Entscheidung

25% Vergnügungsteuer auf Vorführung von Pornofilmen rechtmäßig

VGH Kassel, Beschluss vom 07.11.1995 - Az.: 5 N 1410/92

Leitsätze:
Eine Steuer auf Porno- und Sexdarbietungen durch das Vorführen von Filmen in Filmkabinen oder Sexläden in Höhe von 25 % auf das gezahlte Entgelt wirkt für den Betreiber des Betriebes nicht wirtschaftlich erdrosselnd, da die Steuer - als Aufwandsteuer - auf die Besucher abgewälzt werden kann. (amtlicher Leitsatz)

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http://web1.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/E848787817EE443BC1256E4A003E4A4E?Opendocument