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Keine Abwassergebührenpflicht bei Nichtanschluss trotz Anschlusszwang

VG Dessau, Urteil vom 21.09.2004 - Az.: 4 A 352/04 DE

Leitsätze:

1. Solange ein Grundstück tatsächlich nicht an eine öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen ist und ein solcher Anschluss auch nur mit umfangreichen Maßnahmen (z.B. Erdarbeiten) angeschlossen werden könnte, nimmt der Grundstückseigentümer keine Leistungen dieser Einrichtung in Anspruch und ist daher nicht zur Zahlung von Abwassergebühren verpflichtet. Das reine Vorhalten der Einrichtung mit der Möglichkeit zum Anschluss kann allenfalls eine Beitragspflicht begründen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Auch wenn es ein Grundstückseigentümer unter Verstoß gegen einen Anschlusszwang unterlässt, sein Grundstück an die öffentliche Abwasserentsorgung anzuschließen, kommt eine Heranziehung zu Gebühren für eine fingierte Nutzung der Abwasserentsorgung nicht in Betracht. (Leitsatz des Herausgebers)

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