Leitsätze:
Eine von den Kreisen zu zahlende Umlage zur Krankenhausfinanzierung ist mit Art. 28 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 5 bis 7 GG jedenfalls dann vereinbar, wenn das Umlageaufkommen vollständig im kommunalen Raum verbleibt. (Leitsatz des Herausgebers)
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