Degressive Staffelung der Abfallgebühren nach Gefäßgröße
BayVGH, Urteil vom 30.11.1983 - Az.: 4 B 81 A 1904
Leitsätze:
1. Werden Abfallgebühren nach dem Gefäßmaßstab erhoben, so ist es zulässig, bei der Festlegung der Gebührensätze für verschiedene Gefäßgrößen das durchschnittliche Abfallgewicht pro Gefäß einer bestimmten Größe heranzuziehen. Dabei darf auch auf andernorts unter im Detail anderen Bedingungen ermittelte Werte zurückgegriffen werden. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Eine degressive Staffelung der Abfallgebühr für unterschiedliche Gefäßgrößen lässt sich auch mit der Überlegung rechtfertigen, dass ein Teil der Kosten für die Hausmüllabfuhr unabhängig von Behältergröße und Abfallmenge der einzelnen Haushalte entsteht. (Leitsatz des Herausgebers)
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