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Streupflicht bei Gemeindeverbindungsstraße mit Schulbusverkehr

OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.1990 - Az.: 4 U 1834/90

Leitsätze:

1. Für Gemeindeverbindungsstraßen besteht eine Streupflicht außerhalb geschlossener Ortschaften nur ausnahmsweise an besonders gefährlichen Stellen und auf verkehrswichtigen Straßen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Eine Kurve mit einem Längsgefälle von 3 bis 5% und einem Quergefälle von 1 bis 2%, an die sich eine steile Gefällestrecke von 12% anschließt, ist eine besonders gefährliche Stelle. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Die Verkehrswichtigkeit einer Straße lässt sich nicht allein an der Anzahl von Kraftfahrzeugen pro Stunde bemessen. Von Bedeutung ist auch, in welchem Maße sie für die Verkehrserschließung eines Ortes notwendig ist und ob nur durch Winterdienst sichergestellt werden kann, dass ein Ort allgemein oder für bestimmte Fahrzeuge überhaupt erreichbar bleibt. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Eine Straße, über die ein Schulbusverkehr führt, ohne dass eine zumutbare Umfahrungsmöglichkeit besteht, hat eine solche Verkehrswichtigkeit, die eine Streupflicht für besonders gefährliche Stellen begründen kann. (Leitsatz des Herausgebers)

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Volltext

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts ... vom 20. April 1990 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer beträgt 12.209,18 DM.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einer Gemeindestraße.

Die Klägerin, ein Busunternehmen, betreibt auf Grund eines Vertrages mit der Beklagten vom 16. März 1983 eine Schulbuslinie die unter anderem auch über die mit einer Gemeindestraße verbundenen Ortsteile ... und ... führt. Für diese Straße obliegt der Beklagten die Verkehrssicherungspflicht. Sie hat mit Vertrag vom 11. November 1983 die Räum- und Streupflicht auf das Fuhrunternehmen ... übertragen, wobei festgelegt worden ist, dass die Winterdienstpflicht frühmorgens um 5.00 Uhr beginnt.

Zwischen ... und ... befindet sich eine Gefällstrecke mit zunächst einer Kurve von 3 bis 5 % Längsgefälle und 1 bis 2 % Quergefälle und daran anschließend eine steile Strecke mit etwa 12 % Gefälle. Diese Gefällestrecke wurde bei winterlichen Straßenverhältnissen von der Firma ... auf Grund des abgeschlossenen Vertrages regelmäßig geräumt und gestreut, bevor der Schulbus gegen 7.00 Uhr morgens die Strecke befuhr.

Als am 12. Januar 1988 gegen 7.00 Uhr der Schulbus der Klägerin die Strecke von ... nach ... fuhr, bemerkte der Fahrer in der Kurve vor der steilen Gefällstrecke, dass diese entgegen der sonstigen Übung nicht gestreut und glatt war. Er versuchte noch im Kurvenbereich innerhalb des geringeren Gefälles das Fahrzeug anzuhalten, geriet jedoch ins Rutschen und streifte eine Leitplanke. Hierdurch wurde der Omnibus beschädigt.

Die Klägerin beziffert ihren Schaden auf insgesamt 12.209,18 DM und hat ihn mit der Klage von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Räum- und Streupflicht gefordert. Die Beklagte hat sich darauf berufen, den Winterdienst auf die Firma ... ordnungsgemäß übertragen zu haben und diese auch ausreichend überwacht zu haben.

Das Erstgericht hat nach Vernehmung der Zeugen ... und des Bürgermeisters der Beklagten als Partei die Klage unter Aufhebung eines am 28. März 1990 erlassenen Versäumnisurteils abgewiesen, weil die Gemeindestraße nur eine Frequenz von 3 bis 5 Fahrzeugen pro Stunde aufweise, somit nicht verkehrswichtig sei, so dass eine Räum- und Streupflicht auch an dieser Gefällstelle nicht bestanden habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit der sie ihre Klage weiterverfolgt. Sie wiederholt hierzu ihren Sachvortrag aus erster Instanz und behauptet weiterhin, dass der Bürgermeister der Beklagten ihr im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schulbusses zugesagt habe, bis täglich 5.30 Uhr für den Räum- und Streudienst zu sorgen. Darüber hinaus bestehe auch eine Haftung aus Beförderungsvertrag, weil insoweit, insbesondere im Hinblick auf diese Zusage, die Verletzung einer Nebenverpflichtung gegeben sei.

Die Beklagte hat eine solche Zusage bestritten, vorsorglich ein Mitverschulden des Fahrers des Schulbusses eingewandt und die Schadenshöhe in mehrfacher Hinsicht angegriffen, wobei im einzelnen auf die Schriftsätze der Beklagten Bezug genommen wird.

Der Senat hat den Bürgermeister der Beklagten erneut als Partei vernommen, insoweit wird auf das Protokoll verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, somit zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Erstgericht hat die Schadensersatzklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da zwar eine Verletzung der Streupflicht zu dem streitgegenständlichen Unfall beigetragen haben dürfte, jedoch eine Haftung der Gemeinde weder nach § 831 BGB noch aus Vertrag gegeben ist.

1. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts nicht, wonach an der streitgegenständlichen Unfallstelle zur Unfallzeit eine Streupflicht mangels Verkehrsbedeutung nicht bestanden hätte.

Zwar ist ein uneingeschränkter Winterdienst auf allen öffentlichen Straßen einer Kommune, insbesondere hier einer kleinen Landgemeinde, aus finanziellen Gründen und wegen der Beschränkung der personellen und gerätemäßigen Möglichkeiten nicht zumutbar. Hieraus hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass auch außerhalb geschlossener Ortschaften nur eine eingeschränkte Streupflicht an besonders gefährlichen Stellen und auf verkehrswichtigen Straßen besteht (vgl. Urteil des Senats vom 25. November 1987, Az. 4 U 2748/87). Das Maß der Verkehrswichtigkeit kann jedoch nicht allein an der zahlenmäßigen Frequenz von Kraftfahrzeugen pro Stunde gemessen werden, auch wenn diese in der Regel ein wichtiges Indiz ist. Maßgeblich ist weiterhin, in welchem Maße eine Straße für die Verkehrserschließung eines Ortes von Bedeutung ist und ob insbesondere ohne Ausübung des Winterdienstes ein Ort von der Außenwelt praktisch abgeschnitten ist und weder die Einwohner in zumutbarer Weise nach außen gelangen, noch Rettungsdienste und ähnliches die Ortschaft erreichen können. Hierbei wird auch weiterhin zu berücksichtigen sein, ob die Durchführung des Winterdienstes lediglich dazu dient, den Verkehrsteilnehmern auf einer Straße die Einhaltung einer zügigen Geschwindigkeit zu ermöglichen, weil sie ansonsten erheblich langsamer fahren müßten, oder - wie hier - durch das Streuen eine starke Gefällstrecke überhaupt erst sicher passierbar wird und andernfalls der Verkehr zumindest mit schweren Fahrzeugen wie einem Omnibus auch bei langsamer und vorsichtiger Fahrweise nicht sicher möglich ist.

Wenn aber die Schulkinder des Ortsteils ... ihrer Schulpflicht nachkommen müssen und die Gemeinde eine über diesen Ortsteil führende Schulbuslinie eingerichtet hat, wobei eine zumutbare Umgehungsmöglichkeit von ... nach ... nicht gegeben ist, so hat diese Gemeindestraße zumindest ab der Zeit des Schulbusverkehrs eine solche Verkehrswichtigkeit erlangt, dass wenigstens die besonders gefährlichen Stellen durch den Winterdienst passierbar gemacht werden müssen.

Die Unfallstelle muß hier auch als besonders gefährlich im Sinne dieser Rechtsprechung angesehen werden. Es handelte sich um eine Kurve mit einem Längsgefälle von 3 bis 5 % und einem Quergefälle von 1 - 2 %, an das sich eine steile Gefällstrecke von 12 % anschließt. Es liegt auf der Hand, dies kann der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen, dass eine solche Gefällstrecke bei Straßenglätte mit einem schweren Omnibus nicht sicher und gefahrlos passiert werden kann.

Berücksichtigt man weiter, dass auch die beklagte Gemeinde diese Gefällstrecke in ihren Streuplan aufgenommen hatte und seit vielen Jahren regelmäßig den Winterdienst vor Passieren des Schulbusses versehen hatte, was der Bürgermeister der Beklagten als Partei mit den Worten "hier wurde immer gestreut" bestätigt hat, so ist dies ein Indiz dafür, dass auch die betroffene Gemeinde diese Strecke für verkehrswichtig hält und dass sie mit der Einhaltung der von ihr selbst angenommenen Streupflicht auch wirtschaftlich nicht überfordert war. Darüber hinaus wird durch einen derart regelmäßigen Räum- und Streudienst auch ein gewisser Vertrauenstatbestand für Kraftfahrer geschaffen, die eine solche Strecke regelmäßig benutzen.

Dass am Unfalltag gleichwohl ausnahmsweise noch nicht gestreut war, sondern das Streufahrzeug erst kurze Zeit nach dem Unfall eingetroffen war, hängt auch nicht mit einer besonderen Überforderung des Streudienstes am fraglichen Tag, etwa infolge außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, zusammen, sondern lediglich damit, dass der für die Durchführung des Streudienstes zuständige Zeuge ... an diesem Tag entgegen seiner sonstigen Übung nicht in der Zeit von 4.00 bis 4.30 Uhr, sondern erst gegen 6.30 Uhr von seinem Betriebshof wegegefahren ist und damit den Streudienst verspätet begonnen hat und somit auch an der Unfallstelle erst verspätet eingetroffen ist.

2. Die Verletzung der Streupflicht durch den Zeugen ... ist auch schuldhaft erfolgt. Wie sich aus dem amtlichen meteorologischen Gutachten des ... vom 7. Dezember 1989 ergibt, hat es am Abend vor dem Unfall im Raum ... leicht geschneit, so dass am Morgen des Unfalltages im freien nicht geräumten Gelände eine 10 cm hohe Schneedecke lag, wovon 5 cm Neuschnee waren. Die Temperaturen bewegten sich zur Unfallzeit um minus 4 Grad. Bei diesen Verhältnissen konnte in ... örtlich Straßenglätte auftreten. Der Zeuge ... hatte keinen Wetterbericht am Vorabend gehört und lediglich nachts gegen 1.30 Uhr bis 2.00 Uhr auf Grund seiner Beobachtungen gemeint, dass es regnerisch werden würde. Da jedoch nach dem Gutachten des Wetterdienstes der Vortag ein "Eistag" mit Temperaturen unter 0 Grad war und auch während der Nacht kein Temperaturanstieg, sondern eine weitere Abkühlung stattgefunden hat, war diese Annahme des Eintretens einer Milderung ohne konkrete Anhaltspunkte und insbesondere auch ohne Abfragen des Wetterberichts nicht gerechtfertigt. Der Zeuge hätte vielmehr, wie auch sonst üblich, frühmorgens zwischen 4.00 Uhr und 4.30 Uhr prüfen müssen, ob er Winterdienst verrichten muß, wozu er aufgrund des Vertrages mit der beklagten Gemeinde vom 15. November 1983 ab 5.00 Uhr verpflichtet gewesen wäre (§ 2 des Vertrages). Wenn er diese Überprüfung unterlassen hat und erst gegen 6.30 Uhr von seinem Betriebshof weggefahren ist, um den Winterdienst mit 1 1/2 Stunden Verspätung zu beginnen, stellt dies ein schuldhaftes Versäumnis dar. Der Zeuge ... hat bei seiner Vernehmung insoweit in der ersten Instanz auch eingeräumt: "Aus meiner Sicht hat es an dem Unfalltag mit dem Winterdienst nicht geklappt!" Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Zeuge ... am Unfalltag verschlafen hat, wie sein Bruder auf eine telefonische Nachfrage des Bürgermeisters der Beklagten vermutet hat oder aus anderen Gründen säumig gewesen ist.

3. Eine Haftung der Beklagten für dieses Verschulden des Zeugen ... nach § 831 BGB ist jedoch nicht gegeben, da der Beklagten der Entlastungsbeweis gelungen ist. Nach den insoweit glaubhaften Angaben des Bürgermeisters der Beklagten, die von dem Zeugen ... bestätigt worden sind, hat es in der Zeit seit Beginn des Räum- und Streuvertrags vom 11. November 1983 zwischen der Beklagten und der Fa. ... keine ernsthaften Beanstandungen gegeben, insbesondere ist der Beklagten auch kein anderer Unfall wegen unzureichend versehenen Winterdienstes bis zur Unfallzeit bekannt geworden. Der Bürgermeister hat angegeben, dass es im gesamten Zeitraum von über 5 Jahren vielleicht einige Beschwerden - darunter etwa 2 - 3 der Klägerin - gegeben habe, die teilweise jedoch auch den gemeindlichen Winterdienst betroffen hätten und die teilweise sich als völlig unberechtigt erwiesen hätten. Keine dieser Beschwerden und auch regelmäßig durchgeführte eigene Nachprüfungen des Bürgermeisters hätten Hinweise auf eine Unzuverlässigkeit der Fa. ... ergeben, die darauf schließen lassen, dass die Auswahl und die Überwachung nicht sorgfältig vorgenommen worden war. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass allein die Tatsache einer Beschwerde aus der Bevölkerung noch nicht besagt, dass tatsächlich eine Verletzung der Streupflicht gegeben ist. Bei der Gemeinde ... handelt es sich um eine kleine Landgemeinde im grenznahen Mittelgebirge mit dünner Besiedelung, schwacher Struktur, verstreuter Siedlungsweise und schneereichen Wintern. Hier wird es immer wieder unterschiedliche Auffassungen einzelner Bürger über das Maß und die Reihenfolge der Durchführung des Winterdienstes geben, ohne dass dies den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des beauftragten Unternehmers zulassen würde.

4. Es ist aber auch keine vertragliche Haftung der Beklagten aus Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag zwischen der Beklagten und der Klägerin gegeben. Der schriftliche Beförderungsvertrag vom 16. März 1983 enthält über die Durchführung des Räum- und Streudienstes auf den zu befahrenden Strecken nichts. Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass der Bürgermeister der Beklagten in mündlichen Gesprächen der Klägerin in irgendeiner Form zugesichert hätte, dass im Hinblick auf ihre Beförderungspflicht die rechtzeitige Durchführung des Winterdienstes zugesagt werde und so ein Zusammenhang zwischen der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde und ihrer vertraglichen Stellung aus dem Beförderungsvertrag hergestellt worden wäre.

Es kann offen bleiben, ob bei einem solchen Beförderungsvertrag über die Errichtung einer Schulbuslinie zwischen einer Gemeinde und einem Busunternehmen auch ohne ausdrückliche Einbeziehung die allgemeine Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde gleichzeitig zur vertraglichen Nebenverpflichtung aus dem Beförderungsvertrag wird, die im Falle einer Verletzung zu einer vertraglichen Haftung aus positiver Vertragsverletzung und damit aber auch zu einem Einstehen für Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB führt. Selbst wenn man nämlich eine solche vertragliche Nebenverpflichtung annehmen würde und nicht nur ein zufälliges Zusammentreffen der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers mit dem Vertragspartner eines Beförderungsvertrages, so würde jedoch diese Pflicht nicht dahin gehen, den Räum- und Streudienst für die Schulbuslinie selbst durchzuführen, sondern allenfalls dahin, für eine ordnungsgemäße Organisation des Räum- und Streudienstes zu sorgen, wobei es dann der Gemeinde überlassen bleiben muß, wie sonst auch diesen Winterdienst entweder mit eigenen Kräften oder mit Hilfe von geeigneten Unternehmen zu betreiben. Wählt sie jedoch die letztgenannte Möglichkeit, wie im streitgegenständlichen Fall, so beschränkt sich ihre vertragliche Verpflichtung wie bei § 831 BGB auf eine ordnungsgemäße Organisation, d.h. eine richtige Auswahl und Überwachung des Unternehmens. Eine weitergehende Verpflichtung der Gemeinde aus Vertragsrecht kann nicht hergeleitet werden.