Leitsätze:
Für Streitigkeiten um die Verfügung einer Gemeinde, mit dem sie die Teilnahme ihres Abgabenprüfers an einer Außenprüfung der Finanzverwaltung anordnet, ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit und nicht die Finanzgerichtsbarkeit zuständig. (Leitsatz des Herausgebers)
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