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Straßenreinigungsgebühren für Winterdienst

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.06.1998 - Az.: 2 L 88/97

Leitsätze:

1. Die Veranlagung zu monatlichen Straßenreinigungsgebühren im voraus kann in der Weise erfolgen, dass der Gebührenpflichtige zum Jahresbeginn einen Bescheid erhält, in dem alle Monatsgebühren des Jahres festgesetzt werden. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Erhebt eine Gemeinde Monatsgebühren, so hat sie im Zweifel für jeden Monat die Verwirklichung des Gebührentatbestands nachzuweisen. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Soll eine Straßenreinigungsgebühr für die Durchführung von Winterdienst erhoben werden, so ist der Gebührentatbestand im Zweifel erst dann verwirklicht, wenn die fragliche Straße tatsächlich geräumt oder bestreut wurde. Reine Organisations- und Kontrollmaßnahmen sind zwar gebührenfähiger Aufwand, lösen aber allein noch nicht die Gebühr aus. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Werden Gebühren schon für Organisations- und Kontrollmaßnahmen im Rahmen des Winterdiensts erhoben, so ist die Gebührenhöhe für Straßen, bei denen regelmäßig nur solche Vorsorgeleistungen erbracht werden, niedriger anzusetzen als für Straßen, die tatsächlich geräumt oder bestreut werden. (Leitsatz des Herausgebers)

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