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Diese Entscheidung

Terminkollision bei ehrenamtlichem Verwaltungsrichter, der kommunaler Wahlbeamter ist

BVerwG, Urteil vom 12.12.1973 - Az.: 6 C 104.73

Leitsätze:
1. Wird ein ehrenamtlicher Richter in Abweichung von der kraft Gesetzes und Präsidiumsbeschlusses festliegenden Reihenfolge aufgrund seines allgemein im voraus geäußerten Wunsches, nicht kurzfristig geladen zu werden, bei der Heranziehung zu einer Sitzung übergangen, so ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. (amtlicher Leitsatz)

2. Das Amt eines ehrenamtlichen Richters ist mit dem eines ehrenamtlichen Kommunalbeamten grundsätzlich vereinbar. (amtlicher Leitsatz)

3. Es gibt keinen Rechtssatz, nach dem bei einem ehrenamtlichen Richter, der zugleich kommunaler Ehrenbeamter oder Mitglied eines kommunalen Organs ist, Sitzungen der Judikative stets Vorrang gegenüber solchen der kommunalen Vertretungskörperschaften haben müssten. Im Falle der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat der ehrenamtliche Richter selbst nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob ihm die Sitzung des Kommunalorgans so wichtig erscheint, dass sie ihn daran hindert, an der Sitzung des Verwaltungsgerichts mitzuwirken. (Leitsatz des Herausgebers)

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