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Zuständigkeiten der Stadt Göttingen nach ihrer Einkreisung

BVerwG, Urteil vom 22.08.1972 - Az.: 3 C 121.69

Leitsätze:

Bei der gebotenen bundesrechtskonformen Auslegung der in § 1 Göttingen-Gesetz getroffenen Regelungen sind der durch Absatz 1 dieser Bestimmung in den Landkreis Göttingen eingegliederten Stadt Göttingen durch Absatz 2 derselben Vorschrift keine durch Bundesrecht begründeten Aufgaben zugewiesen worden, zu deren Erledigung im Lande Niedersachsen die Landkreise oder kreisfreie Städte zuständig sind. (amtlicher Leitsatz)

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