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Bemessung von Einheitssätzen für die Straßenentwässerung

BVerwG, Urteil vom 25.08.1971 - Az.: 4 C 93.69

Leitsätze:

1. Für die Straßenentwässerung kann innerhalb eines Entwässerungssystems ein einheitlicher Einheitssatz auch dann festgesetzt werden, wenn sich die Entwässerungskosten in den einzelnen Straßen dadurch wesentlich voneinander unterscheiden, dass in Richtung auf den Vorfluter Rohre mit jeweils größerem Durchmesser erforderlich sind. (amtlicher Leitsatz)

2. Bei einer Mischkanalisation ist der Einheitssatz dadurch zu ermitteln, dass vom Durchschnittssatz der Anlagekosten derjenige Anteil abgezogen wird, der mengenmäßig auf das vom Grundstück eingeleitete Wasser entfällt (Fortsetzung der Rechtsprechung BVerwG IV C 36.69). (amtlicher Leitsatz)

3. Bei Einleitung von Gebäudeabwässern ist der Nutzungsgrad des Grundstücks, bei Einleitung von Regenwasser des Grundstücks die Bauweise derart zu berücksichtigen, dass gebietsweise verschiedene Einheitssätze festgesetzt werden. (amtlicher Leitsatz)

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