Ein Bürgermeister ist im Vorfeld einer Gemeinderatswahl nicht gehalten, sich jeder öffentlichen Meinungsäußerung zu den Kandidaten zu enthalten. Auch die ausdrückliche, in einer Bürgerversammlung geäußerte Empfehlung den "bewährten und erfahrenen Männern" des bisherigen Rats das Vertrauen auszusprechen kann noch durch die Art.
5 und
28 GG gedeckt sein.
(Leitsatz des Herausgebers)