Leitsätze:
1. Eine durch einfachen Gemeinderatsbeschluss geschaffene "Geschäftsordnung der Lokalen Agenda 21" ist keine Rechtsnorm und kann daher keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Bürgern oder in der Geschäftsordnung genannten Organen begründen. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Die eingehende Regelung des § 3 BauGB über die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Verfahren der Bauleitplanung lässt keinen Raum für eigene rechtsverbindliche Regelungen einer Gemeinde zu diesem Thema. (Leitsatz des Herausgebers)
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