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Aufstellen eines beweglichen Verkaufsstandes auf Straße

VGH Stuttgart, Urteil vom 23.02.1953 - Az.: 2 S 106/52

Leitsätze:

1. Das Aufstellen eines beweglichen Verkaufsstandes auf einer öffentlichen Straße gehört nicht mehr zum Gemeingebrauch, sondern bedarf einer Gebrauchserlaubnis. (amtlicher Leitsatz)

2. Eine Gebrauchserlaubnis gewährt kein subjektives öffentliches Recht und ist grundsätzlich "frei widerruflich". (amtlicher Leitsatz)

3. Die Ausübung des Widerrufs ist eine Ermesensentscheidung. Sie setzt sachliche Erwägungen voraus und ist jedenfalls fehlerhaft, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird. (amtlicher Leitsatz)

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