Leitsätze:
Besteht eine Veranstaltung aus einer steuerpflichtigen und einer steuerfreien Vergnügung, so entscheidet der Hauptinhalt des Ganzen. Sind beide Vergnügungen einander gleichwertig, so unterliegt die steuerfreie Vergnügung nicht der Vergnügungsteuer. (amtlicher Leitsatz)
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