Leitsätze:
Ein Bebauungsplan ist bundesrechtlich nicht deshalb nichtig, weil Ratsbeschlüsse, die im Verfahren zu seiner Aufstellung vor dem Satzungsbeschluß (§ 10 BBauG/BauGB) gefaßt worden sind, infolge der Mitwirkung befangener Gemeinderäte - nach Landesrecht - rechtswidrig sind. (amtlicher Leitsatz)
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Hinweis: Ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.2.1973, II 145/73.