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Steuererhebung durch Gemeinden

VGH Stuttgart, Beschluss vom 30.01.1951 - Az.: 3 K 74/50

Leitsätze:

1. Die Gemeinden im Landesbezirk Baden sind befugt, in ihrem Hoheitsgebiet örtliche Abgaben zu erheben, soweit dem nicht bundes- oder landesrechtliche Vorschriften entgegenstehen (Steuererfindungsrecht); landesrechtlich ist die Erhebung einer gemeindlichen Verkehrs- oder Verbrauchssteuer lediglich an die Genehmigung der Minister des Innern und der Finanzen geknüpft. Dieser Vorschrift wird durch die Genehmigung der Abteilungen für Innere Verwaltung und der Finanzen des Präsidenten des Landesbezirks Baden genügt. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Zulässigkeit der Erhebung von Verbrauchs- und Verkehrssteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis bestimmt sich ausschließlich nach landesrecht. Die Vorschriften des Reichsfinanzausgleichsgesetzes vom 27.3.1926 (§§ 2, 3 und 5) gelten nicht für solche Steuern, die nach dem Grundgesetz der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes entzogen sind. (amtlicher Leitsatz)

3. Eine Verkehrs- oder Verbrauchssteuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne des Art. 105 II Nr. 1 GG ist gegeben, wenn nicht nur der Steuertatbestand im Gebiet des Steuerhoheitsträgers verwirklicht wird, sindern sich auch die unmittelbaren Wirkungen der Steuer in diesem Gebiete erschöpfen. (amtlicher Leitsatz)

4. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG ist auf steuerrechtlichem Gebiet gewahrt, wenn ein Steuerhoheitsträger auf dem seiner Regelung unterliegenden Gebiet die seiner Gewalt Unterworfenen unter gleichen Voraussetzungen gleichmäßig behandelt. (amtlicher Leitsatz)

5. Die Rückwirkung einer gemeindlichen Steuerordnung ist zwar nicht grundsätzlich, aber doch dann ausgeschlossen, wenn diese Rückwirkung mit dem von der Steuer gewollten Erfolg, insbesondere der Abwälzbarkeit der Steuer unvereinbar ist. (amtlicher Leitsatz)

6. und 7. (...) (amtlicher Leitsatz)

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Hinweis: auch Beschluss vom 30.11.1951, Az.: 3 K 63/51