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Diese Entscheidung

Erhaltung eines öffentlichen Weges

VGH Hessen, Urteil vom 15.02.1952 - Az.: OS I 238/49

Leitsätze:
1. Ein "Recht" im Sinne von §§ 23, 35 VGG ist auch eine nach der Rechtsordnung schutzwürdige, persönliche Rechtsposition des einzelnen Staatsbürgers. (amtlicher Leitsatz)

2. Der Gemeingebrauch an einem öffentlichen Wege begründet ein derartiges Recht noch nicht; es muss ein besonderes Interesse des Einzelnen hinzutreten (sog. gesteigerter Gemeingebrauch). (amtlicher Leitsatz)

3. Die Erhaltung eines öffentlichen Weges für den Gemeingebrauch kann nicht bei der Verkehrsbehörde, sondern nur bei der Wegepolizeibehörde (jetzt Wegeaufsicht) gefordert werden; das ist im früheren Hessen-Nassau der Bürgermeister. (amtlicher Leitsatz)

4. Die Verkehrsbehörde darf nicht den dauernden Ausschluss jeglichen Verkehrs auf einem öffentlichen Wege verfügen. (amtlicher Leitsatz)

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Hinweis: preußisches Wegerecht (Provinz Hessen-Nassau und Regierungsbezirk Wiesbaden)