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Übertragung einer Streupflicht zwischen öffentlichen Rechtsträgern

BGH, Urteil vom 06.10.1958 - Az.: III ZR 175/57

Leitsätze:

1. Verkehrssicherungspflichten an öffentlichen Straßen können durch Vereinbarung zwischen öffentlichen Rechtsträgern übertragen werden. In diesem Fall ist in der Regel davon auszugehen, dass die Übernahme einer solchen Pflicht auch Ansprüche Dritter im Falle der Nichterfüllung dieser Pflicht begründen soll. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Übernimmt eine Gemeinde durch eine Vereinbarung, die unmittelbar keine Rechtspflichten Dritten gegenüber begründet, das Bestreuen einer Ortsdurchfahrt, so entsteht eine Streupflicht gegenüber Dritten jedenfalls dadurch, dass der Bürgermeister durch eine Dienstanweisung das Bestreuen durch Mitarbeiter der Gemeinde angeordnet hat und nach dieser Dienstanweisung auch tatsächlich verfahren worden ist. (Leitsatz des Herausgebers)

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