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Diese Entscheidung

Voraussetzungen für einen Gemeinderatsbeschluss im Offenlegungsverfahren

VGH Freiburg, Urteil vom 17.09.1958 - Az.: 29/58

Leitsätze:
1. Ist ein Verwaltungsakt durch einen Gemeinderatsbeschluss im Offenlegungsverfahren erlassen worden, so stellt die Bestimmung des § 37 GemO BW, nach der nur über Gegenstände einfacher Art im Wege der Offenlegung beschlossen werden kann, eine wesentliche Verfahrensvorschrift dar, deren Verletzung den Verwaltungsakt rechtswidrig macht. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Frage, ob gegenüber einem Beamten von der Möglichkeit des § 7 G 131 Gebrauch zu machen ist, stellt regelmäßig keinen Gegenstand einfacher Art dar. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Hat sich der Gemeinderat schon früher mit einer Angelegenheit befasst und ist zu einer einheitlichen Meinung gekommen, hat aber zunächst keinen Beschluss gefasst, so kann dies ein Grund sein, für die spätere Beschlussfassung einen Gegenstand einfacher Art anzunehmen. Das gilt aber nicht, wenn sich die Zusammensetzung des Gemeinderates seit der Beratung geändert hat. (Leitsatz des Herausgebers)

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