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Anschluss- und Benutzungszwang für Druckentwässerungssystem

BayVGH, Beschluss vom 09.01.2006 - Az.: 4 CS 05.2798

Leitsätze:

1. Ein Grundstück ist durch eine Abwasserleitung in einer unmittelbar angrenzenden Straße erschlossen, wenn es technisch möglich ist, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die Leitung abzuleiten. Das gilt im Fall der Druckentwässerung auch dann, wenn der Grundstückseigentümer neben dem eigentlichen Grundstücksanschluss auch Pumpen und Steuereinheiten installieren muss. Einer ausdrücklichen Regelung durch Satzungsrecht bedarf es hierbei nicht. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, nach dem ein Anschluss- und Benutzungszwang nur zulässig wäre, wenn für alle Grundstückseigentümer einer Gemeinde die Anschlussbedingungen gleich sind. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Zur Frage der Zumutbarkeit von Kosten für den Anschluss an eine Abwassereinrichtung. (Leitsatz des Herausgebers)

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