Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht
Diese Entscheidung

Voraussetzungen der Erhebung einer gespaltenen Kreisumlage

BayVGH, Urteil vom 07.12.2005 - Az.: 4 BV 03.868

Leitsätze:
1. Die Landkreise dürfen den Finanzbedarf für eine Kreiseinrichtung nur da nach Art. 20 FAG einzelnen kreisangehörigen Gemeinden durch eine Erhöhung der Umlagesätze (erhöhte oder gespaltene Kreisumlage) auferlegen, wen diese Gemeinden im Vergleich zu den anderen Gemeinden des Landkreises einen einrichtungs- und gemeindebezogenen Sondervorteil aus der Einrichtung ziehen. (amtlicher Leitsatz)

2. Ein solcher Sondervorteil muss sowohl in besonders großem Maße über den Vorteil für die anderen Gemeinden herausgehen als auch auf atypischen Umständen wie Besonderheiten der geographischen Lage oder dem beschränkten Einzugsbereich der Kreiseinrichtung beruhen. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Der Umstand, dass sich einige Gemeinden aufgrund freiwilliger öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen an den Kosten einer Kreiseinrichtung beteiligen, andere hingegen nicht, liefert hingegen keine Rechtfertigung für die Erhebung einer erhöhten Kreisumlage für solche Gemeinden, die keine freiwilligen Beiträge leisten. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Die Rechtsprechung des BayVGH, nach der Fehler bei der Festsetzung der Kreisumlage durch den Ansatz von Ausgaben für kreisfremde Aufgaben für die Rechtmäßigkeit des Umlagebescheids unschädlich sind, wenn sie sich auf den Umlagesatz mit weniger als einem Prozentpunkt auswirken, lässt sich nicht auf den Fall einer rechtsfehlerhaften Erhebung einer gespaltenen Kreisumlage übertragen. (Leitsatz des Herausgebers)

Kategorien: