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Bahnhof der Bundesbahn unterliegt Anschluss- und Benutzungszwang für Kanalisation

BVerwG, Urteil vom 23.06.1967 - Az.: 7 C 54.66

Leitsätze:

Auch ein Bahnhof der Deutschen Bundesbahn unterliegt einem durch Gemeindesatzung festgelegten Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Kanalisation und den aus dem Anschluss folgenden, ebenfalls durch Satzung geregelten Abgabepflichten. Etwas anderes ergibt sich weder aus Art. 73 Nr. 6 GG oder § 40 BBahnG noch aus einer im Rahmen des § 36 BBahnG erfolgten Planfeststellung, die auch Abwasseranschlüsse zum Gegenstand hat. (Leitsatz des Herausgebers)

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