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Diese Entscheidung

Abgabe von weniger Stimmen als zulässig - restliche Stimmen ungültig

VGH Bebenhausen, Urteil vom 09.04.1957 - Az.: Nr. 38/57

Leitsätze:
Kreuzt ein Wähler, dem mehrere Stimmen zustehen, weniger Kandidaten an als er Stimmen abgeben dürfte, so sind die nicht durch Ankreuzen vergebenen Stimmen ungültig. Nicht gekennzeichnete Bewerber sind auch dann nicht als gewählt zu betrachten, wenn es dem Wähler möglich gewesen wäre, die Namen unerwünschter Kandidaten durchzustreichen. (Leitsatz des Herausgebers)

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