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Diese Entscheidung

Keine Zugehörigkeit des Bodensees zu Gemeinden in Württemberg

VGH Bebenhausen, Urteil vom 22.11.1956 - Az.: Nr. 183/56

Leitsätze:
1. Zum Gemeindegebiet der Bodenseeufergemeinden im ehemals württembergischen Gebiet gehören keine Teile des Bodensees. Auch die Wasserflächen der Häfen gehören nicht zum Gebiet der Gemeinden. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Ein Bodenseeschiff ist nicht als Teil des Gebiets der Gemeinde, in der es beheimatet ist, zu behandeln. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Dampferrundfahrten mit Tanzvergnügungen auf dem Bodensee können mangels Zuständigkeit einer Gemeinde nicht mit Vergnügungsteuer belegt werden. (Leitsatz des Herausgebers)

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