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Pflicht zur Bestellung hauptamtlicher Gleichstellungsbeauftragter

BVerfG, Beschluss vom 26.10.1994 - Az.: 2 BvR 445/91

Leitsätze:

1. Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfaßt auch kommunale Organisationsbefugnisse; sie enthält aber nicht ein Prinzip der Eigenorganisation der Gemeinde, demgegenüber jede staatliche Vorgabe einer spezifischen Rechtfertigung bedürfte. (amtlicher Leitsatz)

2. Dem Gesetzgeber sind bei der Ausgestaltung der gemeindlichen Organisation in doppelter Hinsicht Grenzen gesetzt: (amtlicher Leitsatz)

a) Die Gewährleistung des Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung verbietet Regelungen, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit der Kommunen im Ergebnis ersticken würden. (amtlicher Leitsatz)

b) Im Vorfeld der Sicherung des Kernbereichs verpflichtet Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG den Gesetzgeber, bei der Ausgestaltung des Kommunalrechts den Gemeinden eine Mitverantwortung für die organisatorische Bewältigung ihrer Aufgaben einzuräumen. Er hat den Gemeinden einen hinreichenden organisatorischen Spielraum bei der Wahrnehmung der je einzelnen Aufgabenbereiche offenzuhalten. (amtlicher Leitsatz)

3. Die den schleswig-holsteinischen Gemeinden durch § 2 Abs. 3 der Gemeindeordnung auferlegte Verpflichtung, eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen, ist mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091228.html