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Diese Entscheidung

Schankerlaubnissteuer ist verfassungsgemäß

BVerfG, Beschluss vom 30.10.1961 - Az.: 1 BvR 833/59

Leitsätze:
1. Steuerliche Vorschriften sind jedenfalls dann an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie - wie die Schankerlaubnissteuer - an die Erlangung der Erlaubnis zur Ausübung eines bestimmten Berufes anknüpfen und den Nebenzweck verfolgen, den Zugang zu diesem Beruf zu hemmen. (amtlicher Leitsatz)

2. Eine solche Steuernorm berührt die Freiheit der Berufswahl nur dann, wenn die Steuer ihrer Gestaltung und Höhe nach es den Berufsbewerbern in aller Regel wirtschaftlich unmöglich macht, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. (amtlicher Leitsatz)

3. Die verfassungsrechtliche Befugnis eines Landes zur Regelung einer bestimmten Steuer kann nicht durch einen Rückgriff auf allgemeine Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes in Frage gestellt werden, und zwar auch dann nicht, wenn die mit der Steuer verfolgten Nebenzwecke materiell Gebiete berühren, die der Gesetzgebung der Länder entzogen sind. (amtlicher Leitsatz)

4. Die Schankerlaubnissteuer ist der Gewerbesteuer nicht gleichartig. Die Gewerbeordnung steht der Erhebung von Schankerlaubnissteuer nicht entgegen. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv013181.html